51 machte hingegen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend (vgl. Ziff. 7.1 ff. hiervor). Was die angeklagte Dauer der Widerhandlungen betrifft, ergibt sich das erste nicht verjährte Datum vom 2. Dezember 2019 aus dem Anzeigerapport vom 4. Dezember 2019 (pag. 354/I; inkl. Schnelltest, der positiv auf THC reagierte [pag. 360/I]), während sich das Enddatum aus dem Anzeigerapport vom 16. August 2021 (pag. 74/V; inkl. positiver Drogenschnelltest auf THC [pag. 89/V]) ergibt.