119 Z. 63 ff./II). Er konsumiere jeweils mit Kollegen am Freitag oder Samstag Marihuana und sie würden sich bei der .________ treffen (pag. 245 Z. 55 ff./II). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte schliesslich erneut, dass er Marihuana konsumiert habe (pag. 383 Z. 23 f./VII; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren bestritt sodann auch die Verteidigung den Konsum des Beschuldigten nicht mehr und