12.23.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden. Darin wurde bereits festgehalten, dass zahlreiche positive Drogenschnelltests vorliegen, die bestätigen, dass der Beschuldigte regelmässig Marihuana konsumierte (vgl. Ziff. 11 f. hiervor). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte selber – bis auf eine einzige Ausnahme (pag. 140/II) – zugegeben hat, Marihuana zu konsumieren. So sagte er insbesondere aus, er konsumiere manchmal Marihuana und habe vorgestern das letzte Mal Marihuana geraucht (pag. 119 Z. 63 ff./II).