Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zu den angegebenen Zeitpunkten Marihuana konsumiert hatte. Entsprechend gilt für das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt 18 Mal Marihuana erworben, besessen und konsumiert hat. Der in Ziff. 11 angeklagte Sachverhalt gilt entsprechend als erstellt.