Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend das Folgende fest (pag. 122/VII, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Verteidigung bestritt, dass der Beklagte Marihuana konsumierte. Er sei Alkoholiker, jedoch kein Kiffer (pag. 017/VII). Aus den Anzeigerapporten, jeweils mit dazugehörigem, auf THC positiven Drogenschnelltests und/oder einer entsprechenden Befragung des Beschuldigten ergibt sich jedoch ein anders Bild. Daraus ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass der Beschuldigte zu den angegebenen Zeitpunkten Marihuana konsumiert hatte.