49 worden. Aus der Erklärung geht hervor, dass es sich um ein Deospray gehandelt habe und der angehaltene Mann «A.________» heisse. Die Verteidigung machte ausschliesslich geltend, dass er hier von einem Freispruch ausgehe – begründete dies aber nicht weiter (pag. 017/VII). Für das Gericht bestehen entsprechend keine Zweifel, dass sich der in Ziff. 10 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt.