12.22.2 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhalts die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 14. Juni 2021 (pag. 69 f./V), die Erklärung vom 15. Mai 2021 der V.________ (pag. 73/V) und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2024 (pag. 375 ff./VII). 12.22.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte beweiswürdigend das Folgende aus (pag. 120 f./VII, S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass der Beschuldigte die Ware im .