10 hiervor). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt als erstellt. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt ist weiter erstellt, dass die Geschädigte AA.________ durch den Vorfall eine blutende Wunde von ca. 2 cm am Schienbein erlitt. 12.22 Zum Vorwurf des Diebstahls, geringfügig (AKS Ziff. I.10) 12.22.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 15. Mai 2021 um 17:00 Uhr .________, .________, Verkaufsfiliale, im .________ ein Deo im Wert von CHF 4.50 entwendet. 12.22.2 Beweismittel