Zur Verletzung von AA.________ ist konkretisierend festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. Mai 2021 ausführte, sie habe eine blutige Wunde von ca. 2 cm erlitten. Weiter führte sie aus, sie habe starke Schmerzen gehabt, ihr Bein sei stark angeschwollen und habe sich grünlich verfärbt (pag. 57 Z. 55 f. und 58 Z. 80 ff./III); was sich durch die in den Akten befindlichen Fotodokumentation der Verletzung bestätigt (pag. 62/III). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt sodann anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden (vgl. Ziff. 10 hiervor).