48 zeigerapport vom 25.04.2021 [pag. 423/II]). Die Videoaufnahmen stimmen mit den Aussagen von AA.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 17.05.2021 (pag. 056 ff./III) überein. Eine fehlende Parteiöffentlichkeit der Einvernahme (pag. 017/VII) ist insofern ohne Belang, als dass bereits die Videoaufnahme zusammen mit dem Anzeigerapport vom 25.04.2021 keine Zweifel daran lassen, dass es sich bei dem Mann auf der Aufzeichnung um den Beschuldigten handelte und der Sachverhalt gemäss Ziff. 9.2 der Anklageschrift als erstellt zu gelten hat.