Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (AKS Ziff. I.9.2) 12.21.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Laut Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 25. April 2021 um ca. 07:30 Uhr in .________, .________, der Passantin AA.________ unvermittelt gegen das Schienbein getreten. 12.21.2 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des angeklagten Sachverhaltes die folgenden Beweismittel vor: Der Anzeigerapport vom 13. Juli 2021 (pag. 51 ff./III), die Einvernahme von AA.________ vom 17. Mai 2021 (pag. 56 ff./III), eine Fotografie von AA.________ ihres Schienbeins (pag. 62/III), die Videoaufzeichnung des Bahnhofs Bern (pag.