Für die Ausführungen der Vorinstanz unter E. III.2.4.3. wird auf die Darlegungen in Ziff. 12.18.3 hiervor verwiesen. Die Kammer kann sich vollumfänglich den vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen. Ergänzend ist einzig auf das Geständnis des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinzuweisen (vgl. Ziff. 10 hiervor). Der Sachverhalt kann gestützt auf die belastenden Beweismittel, insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen S.________ sowie das Geständnis des Beschuldigten ohne weiteres als erstellt angesehen werden. 12.21 Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (AKS Ziff.