12.19.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen und macht sich diese zu eigen. Ergänzend ist auch an dieser Stelle auf das oberinstanzliche Geständnis des Beschuldigten hinzuweisen (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet den Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt. 12.20 Zum Vorwurf der Tätlichkeiten (AKS Ziff. I.9.1) 12.20.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 bis 07:45 Uhr in .________, .________, den Unterarm von S._