Insbesondere konnte sich I.________ anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 an einige Beschimpfungen noch wörtlich erinnern, an dessen Glaubhaftigkeit mangels gegenteiliger Hinweise nicht zu zweifeln ist (pag. 215/VII Z 38). Entsprechend bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass der in Ziff. 7.10 angeklagte Sachverhalt sich entsprechend zugetragen und als erstellt zu gelten hat.