12.18.4 Würdigung der Kammer Es kann vollumfänglich auf die soeben dargelegten und zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (Ziff. 10 f. hiervor). Der Beschuldigte hat den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Soweit die Verteidigung vorbringt, dass betreffend AKS Ziff. I.7.9 das Konfrontationsrecht des Beschuldigten verletzt worden sei (pag. 372/VII), ist ihr entgegenzuhalten, dass S.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung parteiöffentlich einvernommen wurde.