Zwar sagte der Zeuge anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Angst gehabt habe und er sich deshalb auch im Büro eingesperrt habe. Bei seiner zweiten Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung hat dies jedoch explizit verneint. Zwischen der ersten, tatnäheren Einvernahme und seiner zweiten Einvernahme sind rund 1.5 Jahre vergangen. Zwar ist davon auszugehen, dass bei der ersten Einvernahme aufgrund der zeitlichen Nähe zur Tat die damaligen Gefühlsregungen des Zeugen klarer widergegeben wurden. Dennoch war die Verneinung bei der zweiten Einvernahme sehr deutlich und klar.