Die glaubhaften, detailreichen Aussagen des Zeugen S.________, welche überdies keine übermässigen Belastungen enthalten und reflektiert wirken, stimmen grundsätzlich mit dem Angeklagten Sachverhalt überein, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser – mit der sogleich folgenden Ausnahme – wie angeklagt zugetragen hat. Der Vorwurf, der Zeuge S.________ sei in Angst und Schrecken versetzt worden, ist zu relativieren. Zwar sagte der Zeuge anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten Angst gehabt habe und er sich deshalb auch im Büro eingesperrt habe.