389/II Z 88-90). S.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme am 25.11.2022 auf Frage nach dem Vorfall aus, dass er diesen aufgrund seiner Alkoholisierung torkelnd auf der Strasse angetroffen habe, als er zur Arbeit ging. Weil er ihn nicht ins Haus gelassen habe, sei dieser ausfällig geworden und habe ihn am Kragen gepackt, ihn beschimpft, bespuckt und ihm auf die Brust geschlagen. Dabei habe der Beschuldigte ihm gedroht, dass er ihn umbringen würde und ihm die Kehle aufschneiden wolle. Auf Englisch habe er «I kill you» gesagt. Beim Vorfall habe er sich aber nicht verletzt. Eine solch extreme Situation hab er noch nie erlebt (pag.