389/II Z 81 f.). Auf die Frage, ob er Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe bzw. ob er das Gefühl gehabt habe, dass der Beschuldigte seine Gesten und verbalen Äusserungen in die Tat umsetzen würde, antwortete S.________, dass bei ihm alles möglich sei. Nüchtern könne man mit ihm umgehen, alkoholisiert sei er unberechenbar. Er habe sich nicht mehr beruhigen lassen, weshalb sie sich ins Büro hätten einschliessen müssen. Ja, er habe Angst gehabt, sonst hätten sie sich nicht eingeschlossen (pag. 389/II Z 88-90).