Dem besseren Verständnis halber sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss E. III.2.4.3 nachfolgend wiederzugeben (pag. 106 f./VII; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Anzeigerapport vom 11.04.2021 hätten die Polizisten keine Streiterei mehr feststellen können. Der Leiter des .________ sowie S.________, der Betreuer, hätten mitgeteilt, dass der Beschuldigte tätlich gegen S.________ vorgegangen sei. Am Unterarm seien noch Rötungen feststellbar gewesen. Ferner wurden namentlich weitere Details der Vorfälle, welche den Polizisten geschildert wurden, im Rapport festgehalten (pag. 380 f./II).