S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Für Ziff. 7.9 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.4.3 verwiesen werden. Der Zeuge S.________ hat anlässlich seiner Einvernahme am 25.11.2022 bestätigen, dass der Beschuldigte ihn beschimpft habe, insbesondere mit dem Ausdruck «fuck you». Dass er sich nicht mehr an alle Worte genau erinnert, scheint aufgrund der inzwischen verstrichenen Zeit nachvollziehbar (pag. 009/VII Z 19 ff.). Für das Gericht gilt der in Ziff. 7.9 angeklagte Sachverhalt als erstellt.