Der Frage- bzw. Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde entsprechend nicht eingeschränkt. Gestützt auf den detaillierten Berichtsrapport, den aktenkundigen Anzeigerapport und insbesondere auch angesichts des Geständnisses des Beschuldigten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 12.18 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.9) 12.18.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 1. April 2021 in der Zeit von 06:50 bis 07:45 Uhr in .________, .________, S.________ mit den Worten «Fuck you» und «Arschloch» beschimpft. 12.18.2 Beweismittel