Ihr ist insofern zu folgen, als sich L.________ anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr genau an den Vorfall erinnern konnte. Er hat jedoch sowohl den ihm vorgehaltenen Anzeigerapport vom 11. Dezember 2020 als auch den von ihm verfassten Berichtsrapport vom 30. Oktober 2020 inhaltlich bestätigt, womit er trotz bestehender Erinnerungslücken inhaltliche Aussagen zum Vorfall gemacht hat. Der Frage- bzw. Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde entsprechend nicht eingeschränkt.