006/VII Z. 12 bzw. 33 ff.). Deshalb und aufgrund der Übereinstimmung des gemäss den geschilderten Grundsätzen erstellten Rapports mit dem angeklagten Sachverhalt geht das Gericht davon aus, dass dieser sich wie angeklagt zugetragen hat. 12.17.4 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (Ziff. 10 f. hiervor). Der Beschuldigte hat den Vorwurf anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden. Die Verteidi-