6 ff./VII). 12.17.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete auch diesen angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt zur Begründung das Folgende fest (pag. 115/VII; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Bezüglich Ziff. 7.8 der Anklageschrift kann aufgrund der Parallelität der Ereignisse grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.4 verwiesen werden. Noch zu erwähnen ist, dass L.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 25.11.2022 aussagte, dass er sich an die Beschimpfungen nicht mehr erinnern könne.