43 Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diese ihm vorgeworfene Beschimpfung anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (vgl. Ziff. 10 hiervor). Weiter ist hervorzuheben, dass I.________ die Ausdrücke «Arschloch» und «Vaffanculo» noch vor Vorhalt des entsprechenden Anzeigerapports vom 13. Oktober 2020 zu Protokoll geben konnte (pag. 214 Z. 37 f./VI und 215 Z. 5 ff.).