138 ff./III). I.________ bestätigte sodann den im Anzeigerapport festgehaltenen Sachverhalt anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022. Er gab zudem an, Erinnerungslücken zu haben, was aufgrund des Zeitablaufs verständlich ist und zusätzlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Sicherlich an die Schimpfwörter «Arschloch» und «Vaffangulo» konnte er sich jedoch noch erinnern (pag. 214/VI Z 27 ff.). Wiederum wurde der Vorfall nicht bestritten (pag. 16/VII). Für das Gericht gilt der in Ziff. 7.7 angeklagte Sachverhalt als erstellt. 12.16.4 Würdigung der Kammer