12.16.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und führte begründend aus (pag. 114 f./VII; S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III).