In Bezug auf Ziff. 7.6 der Anklageschrift ist aufgrund der zeitlichen und örtlichen Identität der Vorfälle grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.3 zu verweisen. Erneut wurden die Vorkommnisse seitens der Verteidigung nicht bestritten (pag. 016/VII). Der Sachverhalt gilt entsprechend als erstellt.