12.14.4 Würdigung der Kammer Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen, die allgemeine Beweiswürdigung (vgl. Ziff. 10 f. hiervor) und die Ausführungen der Kammer betreffend AKS Ziff. I.6.2 (vgl. Ziff. 12.8.5 hiervor) verwiesen werden. Gestützt auf die Aussagen von F.________ und D.________, welche mit dem Anzeigerapport sowie den jeweiligen Berichtsrapporten übereinstimmen sowie angesichts des Geständnisses des Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt für die Kammer erstellt. 12.15 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff.