41 In Bezug auf Ziff. 7.4 der Anklageschrift kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Erwägung III.2.6.3 zu Ziff. 6.1 verwiesen werden. Auch hier stimmen die Aussagen von D.________ sowie F.________ mit dem angeklagten Sachverhalt sowie den Berichtsrapporten überein. Überdies wurde der Sachverhalt auch nicht bestritten (vgl. pag. 016/VII). Folglich ist davon auszugehen, dass der in Ziff. 7.4 angeklagte Sachverhalt als erstellt zu gelten hat.