Mangels anderen belastenden Beweismitteln lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Beschimpfung gemäss AKS Ziff. I.7.3 freizusprechen. 12.13 Zum Vorwurf der Beschimpfung (AKS Ziff. I.7.4) 12.13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 20. Juni 2020 von 11:40 Uhr bis ca. 13:50 Uhr in .________, Polizeiwache .________ und auf dem Transport auf die Polizeiwache .________ den Polizisten F.________ mit dem Wort «Vaffanculo» beschimpft. 12.13.2 Beweismittel