Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass aufgrund des Verzichts auf Durchführung einer Einvernahme der Geschädigten Y.________ und Z.________, der Beschuldigte keine Gelegenheit dazu hatte seinen Konfrontationsanspruch auszuüben. Durch seinen Antrag auf Einvernahme der Geschädigten vom 21. Juni 2020 hat er indes auch nicht auf das Konfrontationsrecht verzichtet. Es liegt folglich eine Verletzung des Konfrontationsrechtes gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK des Beschuldigten vor, weshalb der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 nicht verwertbar ist. Mangels anderen belastenden