25 f./II), womit es sich bei den Polizisten Y.________ und Z.________ folglich um Belastungszeugen handelt. Der Beschuldigte kommt daher das (grundsätzlich absolute) Recht zu, mit den beiden geschädigten Polizisten konfrontiert zu werden und diesen Fragen zu stellen. Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass aufgrund des Verzichts auf Durchführung einer Einvernahme der Geschädigten Y.________ und Z.________, der Beschuldigte keine Gelegenheit dazu hatte seinen Konfrontationsanspruch auszuüben.