Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3). Dies sei auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung der Fall, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_522/2016 vom 30. August 2016, E. 1.3). Der Anzeigerapport wurde vom Polizisten Z.________ verfasst und beruht ausschliesslich auf den Angaben der beiden Polizisten (pag. 25 f./II), womit es sich bei den Polizisten Y.________ und Z.________ folglich um Belastungszeugen handelt.