Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.1, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jedoch weiter auch bestätigt, dass auf das Konfrontationsrecht verzichtet werden könne (BGer 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3).