__ das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK verletzt wurde und damit auf den Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 nicht abgestellt werden darf. Die Verwertbarkeit ist dabei von Amtes wegen zu prüfen. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen.