384 Z. 27 ff./VII). Anders als bei der Vorinstanz liegt somit als einziges den Beschuldigten belastendes Beweismittel der Anzeigerapport vom 13. Mai 2020 vor (pag. 25 f./II). Der Antrag der Verteidigung auf Einvernahme der Geschädigten Y.________ und Z.________ (pag. 220/VI) wurde von der Vorinstanz im Rahmen der Vorladung zur Fortsetzungsverhandlung vom 21. Juli 2022 abgewiesen (pag. 235 ff./VI). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob mangels Einvernahme der Polizisten Y.________ und Z.________ das Konfrontationsrecht des Beschuldigten gemäss Art. 6 Ziff.