12.12.4 Würdigung der Kammer Auch wenn der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe der Beschimpfung bejahte bzw. pauschal eingestand (vgl. pag. 381 Z. 23 ff./VII und Ziff. 10 hiervor), so bestritt er vorliegend, dass er in .________ gewesen sei. Insofern kann hier nicht von einem Eingeständnis ausgegangen werden. Darüber hinaus bestritt er den auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Vorwurf des unanständigen Benehmens (AKS Ziff. I.14.3) in der Berufungsverhandlung explizit (pag. 384 Z. 27 ff./VII).