138 ff./III und 375 ff./VII). 12.12.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und hielt begründend fest (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein, welcher durch einen der Beschimpften – Z.________ – verfasst wurde. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III).