12.11.4 Würdigung der Kammer Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen äusserst detaillierte Aussagen der Polizistin D.________ vor, welche das im Anzeigerapport vom 1. April 2020 Geschilderte deckungsgleich und frei von Widersprüchen wiedergeben konnte (pag. 203 f./VI). In Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (mehr) bestritt und eingestand (vgl. Ziff. 10 hiervor). Die Kammer erachtet den Sachverhalt im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt.