203 ff./VI). 12.11.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zu folgendem Schluss (pag. 114/VII, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Bei seiner Einvernahme am 26.11.2020 machte dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch bzw. gab an, von der Tat nichts zu wissen (pag. 138 ff./III). D.________ konnte anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 den Inhalt des Rapports und detailreich sowie glaubhaft den in Ziff. 7.2 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigen (pag. 203/VI Z 32 ff.).