083/V Z 43 ff.). Anlässlich der Einvernahme von I.________ bei der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 wurde der in Ziff. 6.5 angeklagte Sachverhalt von diesem zudem bestätigt (pag. 215/VI Z 12 ff.). Entsprechend be- 38 stehen für das Gericht keine Zweifel, dass der in Ziff. 6.5 angeklagte Sachverhalt sich entsprechend zugetragen und als erstellt zu gelten hat.