74 ff./V), die Einvernahmen des Beschuldigten vom 27. Juli 2021 und 2. April 2024 (pag. 82 ff./V und 375 ff./VII) sowie die Einvernahme von I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2022 (pag. 214 ff./VI). 12.10.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz sah auch diesen Sachverhalt als erstellt an und führte begründend aus was folgt (pag. 112/VII, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit dem Anzeigerapport überein. Zudem hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 27.07.2021 den Sachverhalt bestätigt (pag. 083/V Z 43 ff.).