_ erstellten detaillierten Berichtsrapport kann nach Ansicht der Kammer eine Verwechselung jedoch zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist – wie im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung bereits ausgeführt – der Beschuldigte seit Jahren für sein auffälliges Verhalten gegenüber den Behörden bekannt und viele der Vorfälle weisen dabei inhaltliche Übereinstimmungen auf. Dass somit auch eine Vielzahl der angeklagten Sachverhalte Ähnlichkeiten aufweisen, ist folglich nicht allfälligen Verwechslungen geschuldet, sondern vielmehr auf den «modus operandi» des Beschuldigten zurückzuführen (vgl. Ziff. 11 hiervor).