Die Verteidigung wendete auf der Sachverhaltsebene sodann einzig ein, dass der vorliegend angeklagte Sachverhalt verdächtig ähnlich zu anderen Sachverhalten in der Anklageschrift erscheine und eine Verwechselung der Vorfälle daher nicht auszuschliessen sei (pag. 391/VII). Gestützt auf den Anzeigerapport vom 29. November 2020 sowie den übereinstimmenden durch J.________ erstellten detaillierten Berichtsrapport kann nach Ansicht der Kammer eine Verwechselung jedoch zweifelsfrei ausgeschlossen werden.