37 Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch diesen Vorfall anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (pag. 381 Z. 12 f./VII; vgl. auch Ziff. 10 hiervor). Die Verteidigung wendete auf der Sachverhaltsebene sodann einzig ein, dass der vorliegend angeklagte Sachverhalt verdächtig ähnlich zu anderen Sachverhalten in der Anklageschrift erscheine und eine Verwechselung der Vorfälle daher nicht auszuschliessen sei (pag.