Der angeklagte Sachverhalt stimmt mit den Anzeige- und Berichtsrapporten überein. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 10.09.2020 an, sich nicht mehr an sein Handeln im damaligen Zeitpunkt zu erinnern (pag. 319/II Z 73 f.). J.________ hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 21.06.2022 sich an den Vorfall erinnern können und glaubhaft den in Ziff. 6.3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt bestätigt. Für das Gericht ist klar, dass sich der in Ziff. 6.3 angeklagte Sachverhalt wie beschrieben zugetragen hat. Dieser gilt entsprechend als erstellt. 12.9.4 Würdigung der Kammer