36 Hämatom oftmals keine ärztliche Konsultation nötig und in Anspruch genommen wird, weshalb dieser Umstand noch keine ungenügende Dokumentationspflicht zu begründen vermag. Dass es sich bei der Verletzung von G.________ um ein Hämatom handelte, geht zudem explizit aus dem Anzeigerapport (pag. 232/II) als im Weiteren auch aus den Aussagen von H.________ hervor (pag. 212 Z. 8 ff./VI). Dass dieser den Begriff «Mose» anstatt Hämatom verwendete, ändert nichts.