12.8.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung monierte, die Verletzungen der Beamtin seien nicht genügend dokumentiert. Einmal sei es eine «Mose», dann wieder ein Hämatom. Sie sei auch nicht zum Arzt gegangen. Es könne nicht genügen, bloss zu behaupten, er habe sie gekniffen (pag. 391/VII). 12.8.5 Würdigung der Kammer Es kann vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen sowie die allgemeine Beweiswürdigung verwiesen werden (vgl. Ziff. 10 f. hiervor). In Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt anlässlich der Berufungsverhandlung eingestanden hat (pag.